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   FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94   

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https://dejure.org/1996,33528
FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94 (https://dejure.org/1996,33528)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.04.1996 - 1 K 2635/94 (https://dejure.org/1996,33528)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. April 1996 - 1 K 2635/94 (https://dejure.org/1996,33528)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.12.1994 - IX R 64/92

    Gewährung von erhöhten Absetzungen für Aufwendungen für eine Heizungsanlage und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94
    Im übrigen hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zutreffend ausgeführt, daß sich die Klägerin nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ( BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 64/92 , BFH/NV 1995, 869) nicht mit Erfolg auf die Berücksichtigung der Schulkosten im Vorjahr berufen kann.
  • BFH, 21.08.1990 - IX R 83/85

    Abzug von Telefonkosten als Werbungskosten - Aufteillung der Telefongrundgebühren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94
    Unter "allgemeinbildend" im Sinne des Gesetzes sind dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien (Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 7 Rdnr. 11; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, 7. Auflage, § 4 Nr. 21 Rz. 29; BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 255/70 ,BStBl II 1972, 242, 243; vom 5. August 1977 VI R 246/74 ,BStBl II 1977, 834, 835 und vom 21. August 1990 IX R 83/85 , BFH/NV 1991, 95, 96 zu 1.).
  • BFH, 05.08.1977 - VI R 246/74

    Führerscheinkosten sind grundsätzlich keine als Sonderausgaben abziehbaren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94
    Unter "allgemeinbildend" im Sinne des Gesetzes sind dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien (Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 7 Rdnr. 11; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, 7. Auflage, § 4 Nr. 21 Rz. 29; BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 255/70 ,BStBl II 1972, 242, 243; vom 5. August 1977 VI R 246/74 ,BStBl II 1977, 834, 835 und vom 21. August 1990 IX R 83/85 , BFH/NV 1991, 95, 96 zu 1.).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 255/70

    Besuch allgemeinbildender Schulen - Ausbildungskosten - Werbungskosten -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94
    Unter "allgemeinbildend" im Sinne des Gesetzes sind dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien (Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 7 Rdnr. 11; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, 7. Auflage, § 4 Nr. 21 Rz. 29; BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 255/70 ,BStBl II 1972, 242, 243; vom 5. August 1977 VI R 246/74 ,BStBl II 1977, 834, 835 und vom 21. August 1990 IX R 83/85 , BFH/NV 1991, 95, 96 zu 1.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07

    Schulgeld für private Modeschule keine Sonderausgaben

    Unter 'allgemein bildend' im Sinne des Gesetzes sind dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum GG , Art. 7 Rdnr. 12 f.; BFH-Urteil vom 21.08.1990 IX R 83/85, BFH/NV 1991, 95; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1996 1 K 2635/94).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.1997 - 2 K 1821/96

    Einkommensteuer; Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule für Heil- und

    Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Schuldgeld nur berücksichtigungsfähig bei nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschulen sowie bei den nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen - letzteres liegt nicht vor, da Schulen für nichtärztliche Heilberufe nicht "allgemeinbildend" sind (ebenso Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30. April 1996 1 K 2635/94, nicht veröffentlicht).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.1997 - 2 K 1822/96
    Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Schuldgeld nur berücksichtigungsfähig bei nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschulen sowie bei den nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen - letzteres liegt nicht vor, da Schulen für nichtärztliche Heilberufe nicht "allgemeinbildend" sind (ebenso Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30. April 1996 1 K 2635/94, nicht veröffentlicht).
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